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   RG, 24.10.1930 - I 1035/30   

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RG, 24.10.1930 - I 1035/30 (https://dejure.org/1930,206)
RG, Entscheidung vom 24.10.1930 - I 1035/30 (https://dejure.org/1930,206)
RG, Entscheidung vom 24. Oktober 1930 - I 1035/30 (https://dejure.org/1930,206)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wann kann von der Anwendung des § 79 StGB. abgesehen und die Gesamtstrafenbildung einem Beschlußverfahren überlassen werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 64, 413
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OLG Frankfurt, 12.08.1947 - Ss 92/47

    "Euthanasie"-Prozess gegen Walter Eugen Schmidt und Helene Schürg

    Es genügt zwar an sich, dass ein Zusammenhang zwischen der Gesetzesverletzung und dem Urteil möglich ist (RGSt. 44, 345; 64, 413).
  • BGH, 15.11.1951 - 3 StR 716/51

    Rechtsmittel

    Da das Landgericht, dem die Akten vorlagen, hiervon Kenntnis hatte, hätte es die Frage der Verbüssung der erwähnten Strafe prüfen und, falls sie am 8. Januar 1951 noch nicht vollstreckt war, eine Gesamtstrafe bilden müssen (RGSt 64, 413).
  • BGH, 20.05.1955 - 2 StR 46/55

    Rechtsmittel

    Das Landgericht wird ferner rechtzeitig vor der Verhandlung die Unterlagen für die Bildung einer Gesamtstrafe mit der Verurteilung vom 1. Dezember 1953 heranzuziehen haben, weil die Bildung einer Gesamtstrafe nicht mit der bisherigen Begründung abgelehnt werden darf, die Vorstrafakten lägen nicht vor (RGSt 64, 413; BGHSt 3, 277; 4, 366) [BGH 08.10.1953 - 5 StR 245/53].
  • BGH, 17.04.1952 - 5 StR 345/52

    Unterlassen einer Gesamtstrafenbildung durch das Gericht als Revisionsgrund -

    Das Reichsgericht (RGSt 64, 413) hat in solchem Falle an den Tatrichter zurückverwiesen, damit dieser in einer erneuten Verhandlung über die Gesamtstrafe entscheide.
  • BGH, 18.03.1955 - 2 StR 39/55

    Rechtsmittel

    Stellt sich dieser Sachverhalt, wie hier, bei einer späteren Verurteilung heraus, so muss die Gesamtstrafe gemäss § 79 StGB durch Urteil gebildet und darf die Entscheidung darüber nicht einem späteren Beschluss nach § 460 StPO vorbehalten werden (RGSt 64, 413; BGHSt 3, 278 [BGH 28.10.1952 - 1 StR 442/52]; 4, 366 [BGH 08.10.1953 - 5 StR 245/53]; NJW 1953, 389).
  • BGH, 08.10.1953 - 3 StR 437/53

    Rechtsmittel

    Der Senat tritt damit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 64, 413) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 278 [BGH 28.10.1952 - 1 StR 442/52] und 2, 230) bei, mit der hinsichtlich der Frage des zwingenden Charakters des § 79 StGB auch die sonst abweichende Entscheidung des 5. Strafsenats (BGHSt 2, 388 [BGH 17.04.1952 - 5 StR 345/52]) übereinstimmt.
  • BGH, 06.03.1953 - 2 StR 783/52

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 64, 413), der sich der erkennende Senat(Urteil vom 12. Dezember 1952 - 2 StR 325/52 -) und der 1. Strafsenat(Urteil vom 28. Oktober 1952 - 1 StR 442/52 - BGHSt 3, 277, 281) [BGH 28.10.1952 - 1 StR 442/52] angeschlossen haben, begründet zwar die Unterlassung der Bildung einer Gesamtstrafe grundsätzlich die Revision.
  • BGH, 13.12.1951 - 4 StR 712/51

    Rechtsmittel

    Bei der neuen Strafbemessung wird das Landgericht auf § 79 StGB Bedacht zu nehmen haben, falls dessen Voraussetzungen vorliegen (RGSt 64, 413).
  • BGH, 13.11.1951 - 1 StR 581/51

    Gesamtstrafenbildung aus den ersterwähnten Strafen im nachträglichen

    Liegen die Voraussetzungen des § 79 StGB vor, so muss das erkennende Gericht grundsätzlich eine Gesamtstrafe aussprechen; nur wenn es keine sichere tatsächliche Grundlage für die Anwendung des § 79 StGB findet, und den Minderungsgrund nicht noch während der Hauptverhandlung beheben kann, ist es berechtigt, die Bildung der Gesamtstrafe der in § 460 StPO vorgesehenen Nachtragsentscheidung vorzubehalten (u.a. RGSt 8, 62; 34, 267; 37, 284; 49, 91; 64, 413).
  • BGH, 03.07.1951 - 2 StR 1/50

    Rechtsmittel

    Dies ist aber Aufgabe des erkennenden Gerichts und kann nicht dem Beschlussverfahren vorbehalten werden (vgl. RGSt 64, 413).
  • BGH, 04.10.1951 - 4 StR 521/51

    Rechtsmittel

  • OLG Frankfurt, 16.04.1948 - Ss 206/47

    Auswahl der zu tötenden Geisteskranken und Verlegung in die Euthanasieanstalt

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